(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Halberstadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Die Bestattung eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht ist auf Wunsch eines Elternteils nach § 15 Abs. 2 BestattG LSA möglich.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezülich zu werben.
c) an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen nach 16.00 Uhr und in der Nähe einer Bestattung störende gewerbliche Arbeiten auszuführen.
d)ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen,
i) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.
j) Flaggen, Transparente, Spruchbänder und Ähnliches mitzuführen.
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